Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen #T.o.B.e Toxische Beziehungen überwinden e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Otzberg und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern § 52 (2) S. 1 Nr. 18. Dies beinhaltet im Einzelnen:
– Prävention gegen Häusliche Gewalt und Seelischen Missbrauch
– Wertevermittlung für gegenseitigen Respekt und Toleranz
– Aufklärung über Narzisstischen Missbrauch und dessen Gefahren
– Vermittlung von Mut und Hilfestellungen für Betroffene und Angehörige
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Informationsveranstaltungen in Schulen
– zur Aufklärung insbesondere über Gefahren der Häuslichen Gewalt
– Dahingehende Präventionsarbeit / Wie kann ich mich davor schützen
– Vermittlung von Mut und Hilfestellungen für Betroffene
b) Informationsveranstaltungen in Kommunen
– Zur Aufklärung insbesondere über Gefahren der Häuslichen Gewalt
– Dahingehende Präventionsarbeit / Wie kann ich mir selbst helfen und mich schützen
– Vermittlung von Mut und Hilfestellungen für Betroffene und ihren Angehörigen.
c) Öffentlichkeitsarbeit in den Schlüsselberufen, die mit diesem Thema konfrontiert sind.
– zur Aufklärung insbesondere über Gefahren der Häuslichen Gewalt
– Dahingehende Präventionsarbeit / Wie können Sie Menschen Hilfestellungen geben.
– Vermittlung von Empathie sowie Hilfe für die Aufarbeitung der Betroffenen.
4. Der Verein kann seinen Zweck selbst, durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO oder dadurch verwirklichen, dass er Mittel für die Umsetzung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des
privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsamter sind ehrenamtlich auszuüben.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mildtätiger Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt seine mildtätigen Zwecke durch Hilfe und Unterstützung von Menschen in akuten körperlichen, geistigen oder seelischen Notlagen. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch
1. Beratung
2. Betreuung
3. Präventionsarbeit
4. Hilfestellungen
5. Netzwerk bilden
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können volljährige, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
3. Mitgliedsbeitrag und Kündigungen
Neue Mitglieder haben im 1. Jahr der Mitgliedschaft, den ersten Mitgliedsbeitrag per Überweisung an den Verein zu leisten.
Sollte ein Mitglied vorzeitig die Mitgliedschaft, vor dem 30.11 eines Jahres kündigen, z.B. nach ein paar Wochen oder Monaten, so ist der Beitrag in voller Höhe zu zahlen.
Die Mitgliedschaft, endet zum Ende des Kalenderjahres und muss bis zum 30.11. eines Jahres gekündigt werden.
4. Verschwiegenheitserklärung
Der Eintritt in den Verein ist nur möglich, wenn eine unterschriebene Verschwiegenheitserklärung mit Antragsstellung vorliegt.
Die Verschwiegenheitserklärung wurde an die Leiter der Selbsthilfegruppen, die in Kooperation mit dem Verein stehen übergeben.
§ 6 Erloschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) Einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Falle die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag von 30€ , Personen, die eine Feste Aufgabe im Verein übernehmen, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, genauso wie die Gründungsmitglieder.
2. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der erweiterte geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden als Alleinvertretungsberechtigten und den stellvenretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
6. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Außerdem kann der 1. Vorstandsvorsitzende auch als Hauptberuflicher Arbeitnehmer /Projektmanager angestellt werden. Zuständig für den Vertragsabschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist dann ausschließlich der stellvertretende Vorstand sowie der Schatzmeister. Generell
können zur Erfüllung des Vereinszwecks, Personen eingestellt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausscheidungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über die grundlegenden Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesanordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
4. Kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten
– nicht jedoch Satzungsänderungen – beantragen. Die Tagesanordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesanordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¼ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nichterschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von dem jedem Mitglied eine Abschrift an die zuletzt bekannte Anschrift oder per E-Mail zu übersenden ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 40 % der Mitglieder unter Angaben des Grundes schriftlich verlangt wird. Sie muss innerhalb einer Woche einberufen werden.
8. Mitgliederversammlungen finden Online via Skype z.B. statt, der versandt der Einladungen erfolgt Digital per E-Mail.
9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Hier müssen mindesten 5 Mitglieder anwesend sein, um eine Beschlussfähigkeit zu bewirken.
§ 11 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hier über haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Mildtätige Zwecke. Der Anfall Berechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und mildtätige Zwecke zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.11.2021 errichtet.
Die Satzung wurde in der Jahresmitgliederversammlung am 22.02.2023 in
nachfolgenden § angepasst.
• § 5 Mitgliedschaft Absatz 3 und 4
• § 10 Absatz 8
• § 10 Absatz 9
§ 13 Politische Ausrichtung/Anti-Diskriminierung
1. Der Verein verpflichtet sich, keinerlei politische Ausrichtung im Verein zuzulassen. Politische Neutralität ist stets zu wahren.
2. Von einer Zusammenarbeit mit rechten Parteien distanziert sich der Verein ausdrücklich.
3. Eine Kooperation mit der AfD oder der linken Partei sind zu keiner Zeit in Erwägung zu ziehen.
4. Diskriminierende Äußerungen oder negative geschlechterspezifische Äußerungen sind sofort zu untersagen.
Vereinsmitglieder, die andere Vereinsmitglieder beleidigen, beschimpfen, diskriminieren oder anderweitig zu nahe treten, sind sofort aus dem Verein auszuschließen. Die Mitgliedschaft endet dann sofort/fristlos. Der Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
Stand 13.12.2023